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Ergebnis

ARD Eckpunkte 2.0: Ergänzung zum Umsetzungsleitfaden zum Schichtenmodell vom 01.09.2018

25. Juli 2018
Topic
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Geschäftsstelle Berlin
T 030 20670880
E-Mail

In Ergänzung zum Umsetzungsleitfaden zum Schichtenmodell vom 22.12.2015 soll Folgendes gelten:

Grundsatz

Bei teilfinanzierten Auftragsproduktionen beteiligen sich die an der Herstellung des Werks beteiligten Partner gemäß dem Prinzip „rights follow risk“ an der Finanzierung und erwerben (bzw. behalten) damit entsprechende Rechte an der Produktion. Dabei verabreden die Partner gegenseitige Abstimmung, um ihre jeweiligen Rechte entsprechend der gemeinsam vereinbarten Werthaltigkeit auswerten zu können.

Deutsches Free-TV inkl. Online-Angebote

Das Free-TV-Senderecht der auftraggebenden Landesrundfunkanstalt umfasst neben dem exklusiven deutschen Senderecht (min. 7 Jahre) auch das Recht zur Einstellung in Online-Angebote.
Online-Angebote umfassen insbesondere die Einstellung der Produktion auf eigenen Plattformen der ARD-Landesrundfunkanstalten (insbesondere Mediatheken) und in gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen. Eine isolierte Einstellung auf Drittplattformen (ohne gleichzeitige Einstellung auf die sender- bzw. ARD-eigenen Plattformen) ist nicht zulässig.

Content-ID

Sofern der Produzent ein oder mehrere Recht/e aus den Schichten T-VoD, DVD (Europa), EST/DTO, S-VoD und/oder A-VoD erwirbt, erklären die Landesrundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich zulässigen und technisch Machbaren, ihre grundsätzliche Bereitschaft, dem Produzenten auf Anforderung den Zugriff auf die YouTube Content-ID der Produktion zu gewähren, um eine illegale Verbreitung zu unterbinden. Der Produzent stellt jedoch sicher, dass die Nutzung der Produktion durch die ARD-Landesrundfunkanstalten auf gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen nicht beeinträchtigt wird. Über die Details der Umsetzung werden sich die Parteien gesondert verständigen.

Generelle Parameter für Verweildauern in den Online-Angeboten und gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen

Parameter für Verweildauern von teilfinanzierten Auftragsproduktionen sind:

  • Die jeweils zulässige Verweildauer nach Rundfunkstaatsvertrag oder Telemedienkonzept
  • Exklusiver/nicht-exklusiver Korridor
  • Online-first – wird auf die Verweildauer angerechnet
  • Aufteilung und Verwertungsreihenfolge der Schichten (Put- + Call-Rechte)
  • Anrechnung von (exklusiven) Verwertungsfenstern

Konkrete Möglichkeiten der Partner:

Für die nachfolgend aufgeführten Rechteschichten bestehen verschiedene gegenseitige Steuerungsmöglichkeiten. Für andere Rechteschichten gehen Landesrundfunkanstalt und Produzent davon aus, dass Einschränkungen nicht erforderlich sind.

Pay-TV

Erwirbt bzw. behält der Produzent Pay-TV-Rechte, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pay-TV vor der Free-TV Erstausstrahlung: Die Landesrundfunkanstalt kann erst nach Ablauf der Pay-TV-Auswertung mit der Verbreitung (Free-TV und online(-first)) beginnen. Da das Schichtenmodell die Pay-TV-Rechte vor Erstausstrahlung grundsätzlich als Minimalbeteiligung bei der auftraggebenden Landesrundfunkanstalt verankert hat, kann ein Erwerb dieser Rechte durch den Produzenten nur in besonderen Ausnahmefällen und bei sehr hohem Finanzierungsanteil des Produzenten erfolgen.
Pay-TV nach Free-TV Erstausstrahlung: Exklusives oder paralleles Verwertungsfenster (Free-TV und Online) möglich. D.h., es kann je nach Finanzierungsanteil des Produzenten bzw. der Werthaltigkeit dieses Pay-TV-Rechts ein exklusives Verwertungsfenster für eine Pay-TV-Nutzung verhandelt werden. Dabei ist ein Holdback für Wiederholungen für dieses Pay-TV-Fenster verhandelbar.

Auslandsverwertungsrechte (Free-TV A, CH, AA und sonstiges Ausland)

Erwirbt bzw. behält der Produzent Auslandsrechte, gibt es folgende Möglichkeiten:
Auf Anforderung des Produzenten kann ein Geoblocking für die Online-Angebote der ARD-Landesrundfunkanstalten vereinbart werden; die technische Wirksamkeit kann jedoch nicht vertraglich garantiert werden. Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf Drittplattformen.

T-VoD/DVD/EST/DTO-Rechte

Erwirbt bzw. behält der Produzent Rechte dieser Schicht, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Im Grundsatz ist die Verweildauer in den Online-Angeboten der ARD-Landesrundfunkanstalten nicht-exklusiv und ohne Holdback nach der Erstausstrahlung der Landesrundfunkanstalt. Ausnahmen gelten bei besonderem Exklusivitätsinteresse der Landesrundfunkanstalt.
  • Nach Erstausstrahlung ist eine Verkürzung der Verweildauer auf 7-30 Tage verhandelbar.
  • Nach Wiederholungen ist eine Verkürzung der nicht-exklusiven Verweildauer auf 7-30 Tage verhandelbar.
  • Eine Verkürzung der Einstellung in gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen ist verhandelbar.
  • Exklusive Verwertungsfenster sind verhandelbar.

S-VoD/A-VoD-Rechte

Erwirbt bzw. behält der Produzent Rechte dieser Schicht, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Im Grundsatz ist die Auswertung in den Online-Angeboten der ARD-Landesrundfunkanstalten exklusiv im Rahmen der Verweildauerkonzepte. Ausnahmen gelten bei besonderem Interesse des Produzenten an einer parallelen Auswertung (z.B. an einer Auswertung an einem bestimmten Tag, etwa Jubiläum, Todestag, etc.).
  • Nach Erstausstrahlung ist eine Verkürzung der exklusiven Verweildauer auf 7–30 Tage verhandelbar.
  • Nach Wiederholungen ist eine Verkürzung der nicht-exklusiven Verweildauer auf 7–30 Tage verhandelbar.
  • Eine Verkürzung der Einstellung in gebrandeten Senderpräsenzen auf Drittplattformen ist verhandelbar.
  • Ein exklusives Verwertungsfenster für die bessere Verwertung dieser Rechteschicht ist verhandelbar.
  • Eine Begrenzung der Mediatheken-Nutzung bei Ausstrahlung der Produktion in den Dritten Programmen ist verhandelbar. Der Sender kann sich dabei für einen gewissen Zeitraum der Mediatheken-Nutzung enthalten, um dem Produzenten eine Verwertung der S-VoD-Rechte zu ermöglichen. Die linearen Ausstrahlungen sind hiervon nicht berührt.

Es gibt ein Veto-Recht der auftraggebenden Landesrundfunkanstalt. D.h., der Produzent kann trotz der „Call-Qualität“ dieser Rechteschicht nicht ohne Zustimmung der auftraggebenden Landesrundfunkanstalt diese Rechteschicht erwerben/behalten.

„Blue Chip“-Klausel

Eine besonders aufwändige und anspruchsvolle Produktion („Blue Chip“) mit hoher Beteiligung des Produzenten erfordert besondere, aus Sicht des Produzenten vorteilhaftere vertragliche Verabredungen zu den o.g. Punkten. Kriterien für Blue Chip sind eine hohe prozentuale Beteiligung des Produzenten an der Finanzierung, min. 2,5 Mio. € Budget je 90 Min., geplant für die Prime-Time und hervorgehobene Sendeplätze sowie besondere Marketingaufwendungen.

Evaluation

Eine Evaluation des Schichtenmodells ist im Rahmen der Evaluation der Eckpunkte 2.0 nach dem 31.12.2018 vorgesehen.

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