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Presseschau

Urheberrecht im Internet: Interview mit Oliver Castendyk und Johannes Kreile

9. März 2010
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Im Interview mit dem medienpolitischen Magazin promedia (März-Ausgabe) sprechen Prof. Dr. Oliver Castendyk, Geschäftsführer der Sektion Unterhaltung, und Prof. Dr. Johannes Kreile, Sektionsgeschäftsführer Fernsehen der Produzentenallianz, über die Novellierung des Urheberrechts, die Durchsetzung von Urheberrechten im Internet-Zeitalter und die Forderung an ARD und ZDF, beim Aufbau von Pay-On-Demand-Plattformen beteiligt zu werden / Produzenten wollen im Rahmen der Korb-3-Diskussion zum Urheberrecht als Urheber anerkannt werden / Provider sollen für Content bezahlen, weil sie von den Inhalten im Netz profitieren

Der Beitrag im Wortlaut:

  • Produzenten wollen im Rahmen der Korb-3-Diskussion zum Urheberrecht als Urheber anerkannt werden
  • Provider sollen für Content bezahlen, weil sie von den Inhalten im Netz profitieren
  • Forderung an ARD und ZDF: Aufbau von Pay-On-Demand-Plattformen und Beteiligung der Produzenten

Novellierung des Urheberrechts

„Es ist für Content-Inhaber unmöglich, eine Kultur-Flatrate zu akzeptieren“

  • Interview mit Prof. Dr. Oliver Castendyk, Geschäftsführer der Sektion Unterhaltung, Prof. Dr. Johannes Kreile, Sektionsgeschäftsführer Fernsehen der Produzentenallianz

In der jetzt beginnenden Debatte über den dritten Korb des Urheberrechts sind für die deutschen Film- und TV-Produzenten zwei Aspekte von besonderer Bedeutung:
1. Möchten sie endlich als Urheber anerkannt und damit mit den Regisseuren und Drehbuchautoren gleichgestellt werden.
2. Sollen ihre Rechte im Internet besser geschützt werden, auch durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
In einem promedia-Gespräch betonen die beiden Geschäftsführer der Produzentenallianz Prof. Dr. Oliver Castendyk und Prof. Dr. Johannes Kreile, „dass eine wirksame Bekämpfung der Piraterie im Internet voraussetzt, dass die Service-Provider aktiv daran mitwirken, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt. Das französische Hadopi- Modell ist ein abgestuftes Modell, dass die Mitwirkung der Internet-Provider zwingend voraussetzt, während das deutsche Modell – wie man aus Ankündigungen im Koalitionsvertrag herauslesen kann – diese Mitwirkung gerade nicht berücksichtigt.“ Damit trete eine Schutzlücke ein, die hoffentlich im dritten Korb geschlossen werde.

promedia: Herr Castendyk, Herr Kreile, die Verleger fordern ein Leistungsschutzrecht, die TV-Sender eine Beteiligung an der Urheberrechtspauschale. Sind Sie mit Ihrem Leistungsschutzrecht unzufrieden?
Castendyk: Die Produzenten sind mit ihrem Leistungsschutzrecht grundsätzlich zufrieden. Unsere Probleme, die mit dem Dritten Korb der Urheberrechtsnovelle gelöst werden könnten, machen sich nicht am Leistungsschutzrecht der Produzenten fest.
Kreile: Die TV-Sender fordern eine Beteiligung an der Urheberrechtspauschale der Leerkassetten- und Geräteabgabe, verschweigen dabei aber, dass sie als Produzenten von Eigenproduktionen und Beteiligte bei Auftragsproduktionen schon seit Langem an diesen Pauschalen partizipieren. Die Leerkassettenund Geräteabgabe machte in den vergangenen Jahren für Eigen- und Anteilsproduktionen der Sender mehrere Millionen Euro aus.

promedia: Was möchten die Sender dann noch hinzugewinnen?
Kreile: Die Sender wollen auch das Signalschutzrecht des Sendeunternehmens nach § 87 UrhG zusätzlich abgegolten haben. Der Kuchen bliebe jedoch gleich groß und würde nur anders verteilt, was den Hintergrund der Forderung durch die Sender darstellt.
Castendyk: Die Frage dabei ist, ob das Signalrecht tatsächlich einen eigenen Aufwand der Sender schützt und ob diese Leistung der Sender zu vergleichen ist mit der Leistung des Produzenten. Diese Frage kann nur politisch beantwortet werden.

promedia: Wenn die Sender ihre Forderung durchsetzen, geht es zu Ihren Lasten?
Kreile: Zu Lasten aller: der Künstler, der Urheber und der Produzenten.

promedia: Könnte man nicht die Abgabenpauschalen auf die Geräte erhöhen?
Kreile: Die Pauschalen können nicht erhöht werden. Der Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr die gesetzlich normierte Vergütung abgeschafft und im zweiten Korb die Höhe der Vergütung in die Hände der Verwertungsgesellschaften gelegt, die nunmehr mit den Nutzern, bzw. den abgabepflichtigen Unternehmen eine Vereinbarung treffen müssen, die dann von der Schiedsstelle überprüft werden. Der Kuchen wird deswegen nicht größer. Die entsprechende Industrie muss einen bestimmten, gerichtlich zu überprüfenden Teil bezahlen und die Summe, die dabei herauskommt, wird unter allen Rechteinhabern verteilt. Eine Vergütung des Signalrechts würde dann die Anteile reduzieren.

promedia: Ihr Leistungsschutzrecht ist in §94 UrhG geregelt. Entspricht die dortige Regelung noch den Anforderungen des digitalen Zeitalters?
Kreile: Grundsätzlich ja. Der §94 gewährt dem Produzenten ein eigenes Leistungsschutzrecht und damit ein Verbotsrecht. Im Rahmen dieses Verbotsrechts ist der Produzent in der Lage, die Verwertungsstufen auch im Internet ausreichend zu steuern. Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob es ausreichend ist, dass der Produzent nur über ein Leistungsschutzrecht verfügt, oder ob ihm gegebenenfalls ein Urheberrecht zustehen sollte.
Der Produzent erbringt nicht nur eine wirtschaftlich- organisatorische Leistung, sondern auch in seiner Person eine kreative Leistung, die bisher nicht geschützt wird.

promedia: Worin liegt dabei der Vorteil für den Produzenten?
Kreile: Der Vorteil läge darin, dass die kreative Leistung des Produzenten auch anerkannt würde, sowohl in einer ideellen, aber auch in einer finanziellen Form. Es geht dabei nicht darum von den Fernsehsendern mehr Geld zu bekommen, sondern den Produzenten als Kreativen auf die gleiche Stufe mit einem Drehbuchautor und Regisseur zu stellen. Am bestehenden Leistungsschutzrecht würde sich dadurch nichts ändern.

promedia: Diese Forderung ist nicht neu und ist von der bisherigen Justizministerin abgelehnt worden. Sehen Sie heute mehr Chancen, diese Forderung durchzusetzen?
Kreile: Wir brauchen in Deutschland eine grundsätzliche Diskussion darüber, worin die Aufgabe und die Leistung eines Produzenten bestehen. Wenn diese Diskussion offen geführt wird, kann ich mir sehr wohl vorstellen, dass man das Bundesjustizministerium davon überzeugen kann, dass der Produzent nicht nur eine wirtschaftlich-organisatorische Leistung vollbringt.

promedia: Ist Ihr Recht, die Verwertung auch im Internet zu steuern, angesichts der technischen Möglichkeiten nicht nur ein sehr theoretisches Recht?
Kreile: Das Recht existiert nie theoretisch, sondern immer praktisch. Mit der Frage aber, ob es wirksam ausgeübt wird, begeben wir uns in die Diskussion zum Thema Piraterie. Damit muss man fragen, ob die gegenwärtigen rechtlichen Regelungen zum Beispiel des Telekommunikationsrechts noch den Anforderungen genügen und wie wirksam sie sind. Hier sind meiner Meinung nach dringend Änderungen erforderlich. Es ist aber keine Frage des Leistungsschutzrechts des Produzenten.
Castendyk: Piraterie ist ein sehr vielschichtiges Problem. Um hier Erfolge zu erzielen, muss nicht nur das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung, insbesondere der jüngeren Bevölkerung, verbessert, sondern auch eine praktikable Rechtsdurchsetzung erreicht werden. Unser System ist zu aufwändig, während etwa die Rechtsdurchsetzung nach der französischen Variante – entgegen der allgemeinen Meinung – gar nicht so verrechtlicht ist wie unser System, das auf Unterlassungsklagen, Zivil- und Strafverfahren beruht.

promedia: Die Justizministerin hat dieses Modell bereits abgelehnt. Welche Argumente sprächen dennoch dafür?
Kreile: Das entscheidende Argument ist, dass eine wirksame Bekämpfung der Piraterie im Internet voraussetzt, dass die Service-Provider aktiv daran mitwirken, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt. Das französische Hadopi-Modell ist ein abgestuftes Modell, dass die Mitwirkung der Internet-Provider zwingend voraussetzt, während das deutsche Modell – wie man aus Ankündigungen im Koalitionsvertrag herauslesen kann – diese Mitwirkung gerade nicht berücksichtigt. Damit tritt aus unserer Sicht eine Schutzlücke ein. Wir hoffen, dass diese Lücke im dritten Korb geschlossen wird.

promedia: Wäre es grundsätzlich an der Zeit, noch einmal über die digitale Privatkopie zu reden?
Kreile: Es fängt schon mit dem Missverständnis an, dass es kein Recht auf irgendeine Kopie, auch keine digitale, gibt. Der Gesetzgeber hat zur Abgeltung der Rechtsverletzung einer jeden Kopie die Leerkassetten- und Geräteabgabe installiert, weil er die Rechtsverletzung durch einen Vergütungsanspruch heilen will. Worüber man mit der Regierung noch einmal reden muss, ist sicherlich, inwieweit auch für Kopien bezahlt wird, die aus einer offensichtlich unrechtmäßigen Quelle erfolgen. Alternativ bleibt nur der Anspruch auf Unterlassung, von dem wir wissen, wie schwer er in der Praxis durchzusetzen ist.

promedia: Legalisiert man so nicht den illegalen Handel?
Kreile: Es gibt dieses Nebeneinander von Verbotsanspruch und Vergütungsanspruch auch bei der Kabelweiterleitung. Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen feststellen müssen, dass technische Entwicklungen einen wirksamen Schutz nicht mehr über ein Verbotsrecht ermöglichen, sondern über einen Vergütungsanspruch. Es ist eher die Frage, inwieweit der Gesetzgeber in den Fällen, in denen ein Verbotsrecht nicht mehr durchsetzbar ist, verpflichtet ist, einen Vergütungsanspruch vorzusehen. Hier prallen in der Diskussion die Welt der reinen Lehre, die alles über Verbote regeln will, und die Praxis durchsetzbarer Vergütungen aufeinander.
Pauschalvergütungsmodelle wie die Kultur- Flatrate sind damit aber nicht gemeint, sondern eine Nachjustierung bei der Vergütung über die Leerkassetten- und Geräteabgabe. Die Industrie argumentiert im Moment damit, dass sie für unrechtmäßige Kopien nichts bezahlen will. Ob das richtig ist, kann man sehr wohl in Zweifel stellen.
Castendyk: Die Kernfrage des Geldverdienens mit Content und des Urheberrechts ist eine Vergütung für jede Art der Nutzung, egal ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig geschieht. Gleichzeitig will man über Verbotsrechte die Verwertung steuern, was gerade im Filmbereich mit einer klaren Verwertungsabfolge besonders wichtig ist. Es wird deshalb für einen Content-Inhaber unmöglich, eine Kultur-Flatrate zu akzeptieren, wenn er dadurch die Steuerungsmöglichkeit verliert. Ein Aspekt der Kultur- Flatrate muss jedoch positiv betrachtet werden: dass es grundsätzlich auch möglich sein muss, von den Plattformbetreibern eine Vergütung zu erlangen.

promedia: Bewegen Sie sich hier mit Ihren Forderungen, dass die Provider für die bei ihnen verbreiteten Inhalte auch etwas bezahlen müssen, mit den Verlegern auf einer Stufe?
Castendyk: Ich glaube, dass der Ansatz der Verleger in die richtige Richtung geht. Ob es der einzige Weg ist, bleibt eine zweite Frage. Mitte der Neunziger, als das Internet entstanden ist, hat man eine grundlegende Entscheidung getroffen: Access-Provider zu schützen, weil sie die Inhalte nicht kontrollieren können. Das war sicherlich richtig, stellt nur kein Argument gegen eine pauschale Vergütung dar. Aus Sicht der Content-Industrie ist klar, dass sie diese Vergütung zahlen müssten, weil sie schließlich von den Inhalten im Netz profitieren.

promedia: Wer verfügt über die Leistungsschutzrechte bei TV-Auftragsproduktionen?
Castendyk: Der Filmhersteller. Das ist derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung trägt und die Organisation der Filmproduktion übernommen hat. Also der Produzent. Es war vor vielen Jahrzehnten streitig, ist aber heute einheitliche Rechtsmeinung.

promedia: Widerspricht dem nicht, dass zum Beispiel Verwertungsrechte erst nach Jahren wieder an den Produzenten zurückfallen?
Castendyk: Nein. Das Leistungsschutzrecht ist nur der Ausgangspunkt. Im Filmgeschäft ist es üblich, dass Nutzungsrechte eingeräumt werden. Es kommt darauf an, dass Nutzungsrechte, zum Beispiel für Nebenrechteverwertung, nach einer Auswertung durch den Sender an den Produzenten zurückfallen. Dies erreicht man durch entsprechende Verträge mit den auftraggebenden Sendern.

promedia: Das betrifft auch die digitale Welt?
Castendyk: Ja. Rechterückfall gibt es bei Kinofilmen, die von der FFA gefördert werden. Diese Regelung gilt über entsprechende Richtlinien auch bei den meisten Länderförderungen. Es gibt aber auch schon erste Elemente einer solchen Regelung bei der ARD.

promedia: Bei der ARD fallen die Rechte erst nach fünf Jahren zurück.
Kreile: Die ARD-Vereinbarung mit der Produzenten- Allianz sieht keinen allgemeinen Rechterückfall nach fünf Jahren vor, sondern gibt ein neues Modell vor, bei dem die Produzenten die Möglichkeit erhalten sollen, nicht genutzte Rechte für sich reklamieren zu können. Grundsätzlich geht man in der deutschen Fernsehwirtschaft davon aus, dass man im Rahmen einer Auftragsproduktion alle Rechte übertragen erhält.
„Alle Rechte“ meint auch Kino-, DVD- und On-Demand-Rechte. Die Position der Produzenten ist nun, dass demjenigen, der dieses Recht ursprünglich generiert hat, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte diese Rechte selbst zu nutzen, wenn sie von den Sendern gar nicht genutzt werden.

promedia: Warum gerade fünf Jahre?
Kreile: Es existiert im Urheberrecht ein Rechtsgedanke, dass nicht genutzte Rechte vom Urheber nach fünf Jahren zurückgerufen werden können. Die ARD-Vereinbarung folgt diesem Modell für die Nutzungsrechte: Wenn ein Film fünf Jahre nicht verwertet wurde, etwa auf DVD, ist der Sender nicht aktiv genug für eine derartige Nutzung. Dann soll der Produzent das Recht haben, sich die Nutzungsrechte zurückzuholen und die Verwertung selbst vorzunehmen.

promedia: Welche Auswirkungen haben Mediatheken und Seven-day-catch-up-Angebote auf die Verwertungsmöglichkeiten der Produzenten?
Castendyk: Wir befürchten, dass diese Inhalte, weil sie unentgeltlich angeboten werden, auf dem Markt der entgeltlichen Angebote weniger Chancen haben. Leider ist das Problem noch größer, weil gerade die öffentlichrechtlichen Sender ihre Produktionen auch länger als 7 Tage unentgeltlich ins Internet stellen wollen. Je länger diese Zeitdauer ist, umso mehr wird es entgeltliche Geschäftsmodelle unmöglich machen. Wir hoffen, dass die ARD auch Pay-On-Demand-Plattformen entwickelt. Ein Beispiel für die Langsamkeit der öffentlich-rechtliche Verwertungsbemühungen: Es hat Jahrzehnte gedauert, bis man Tatort-DVDs kaufen konnte. Es gibt also viele Beispiele, dass die ARD bestimmte Rechte nicht nutzt.

promedia: Ist eine längere Bereitstellung in der Mediathek für die Rechte mit einer nochmaligen Ausstrahlung gleichzusetzen?
Castendyk: Es bedeutet, dass die On- Demand-Rechte an der Sendung beim Sender verbleiben, auch über die fünf-Jahre-Regelung hinaus. Der Rechterückfall wegen Nichtnutzung betrifft nur das jeweilige Nutzungsrecht. Wenn ein Film nicht gesendet wird, kann der Produzent nur das Senderecht reklamieren, nicht aber das On-Demand–Recht und umgekehrt.

promedia: Die Privaten favorisieren sogenannte „Premium-Modelle“. Profitieren die Produzenten von einem solchen Modell?
Castendyk: Es ist unsere Hoffnung. Premium- Modelle betreffen zum Beispiel die Kombination eines kurzfristigen Free-Angebots mit einem späteren Pay-Angebot, oder in Kombination mit Embedded Advertising oder sonstigen Dienstleistungen. Das sind aus unserer Sicht alles Nebenrechteannahmen, an denen, so unsere Forderung, die Produzenten mindestens beteiligt werden müssen. Alternativ sollten sie die Nutzungsrechte behalten und umgekehrt die Sender beteiligen.

promedia: Die Sender verlieren scheinbar ihre Position als Hauptauftraggeber und – verwertungsweg. Welche Konsequenzen hat das für die urheberrechtliche Position der Produzenten?
Castendyk: Ich würde zunächst bezweifeln, dass die Sender diese Position bereits mittelfristig verlieren werden. Es wird noch sehr lang so sein, dass die Sender als Hauptauftraggeber und -verwertungsweg auftreten. Es wird allerdings daneben ein verstärktes Angebot geben, das aber auch in weiten Teilen von großen Plattformen gesteuert wird.

promedia: Bei sevenload.de etwa werden die Produzenten danach vergütet, wie oft das Angebot angeklickt wird. Verändert sich die Verwertungswelt nicht doch?
Kreile: Ja, das will der Produzent auch bewusst herbeiführen. Der Grund, warum Prozenten nicht mehr im Rahmen von Auftragsproduktionen alle Rechte an die Sender geben wollen, ist, dass neue Verwertungsformen nur effektiv genutzt werden können, wenn sie der Produzent gestalten kann.
Castendyk: Den starken Einfluss der klassischen Plattformen wird es aber weiterhin geben und solange sich diese Plattformen an der Finanzierung in einem hohen Maß beteiligen, werden sie entsprechende Verhandlungs- und Marktmacht haben.

promedia: Es lohnt sich also weiterhin mit ARD, ZDF und den Privaten zu reden?
Castendyk: Solange die neuen Verwertungsmöglichkeiten die Refinanzierung von Angeboten nicht in erheblichem Umfang sichern können, wird es so sein.
Kreile: Man sollte deshalb den Unterschied zwischen Haupt- und Nebenverwertung hervorheben. Ein Kinofilm hat seine Hauptverwertung zunächst im Kino und dann im Fernsehen, während ein Fernsehfilm seine Hauptverwertung zuerst im Fernsehen erfährt. Alle weiteren Verwertungsangebote bis hin zu Festivals und dem nicht-kommerziellen Bereich, können, wenn sie geschickt eingesetzt werden, zusätzliche Einnahmen generieren. Das ändert aber nichts daran, dass für die Produzenten die Sender nicht nur der Hauptauftraggeber sondern auch die Hauptabspielstätte sind. Es wird für das Fernsehen und das Kino produziert. Kein Produzent wird den Hauptmarkt aus dem Auge verlieren, nur weil er sich um Nebenmärkte bemüht.

promedia: Die Verleger schlagen ein Bündnis der Kreativwirtschaft gegenüber Plattformen und Providern vor. Was halten Sie davon?
Castendyk: Wir sind grundsätzlich der Meinung, dass diejenigen, die von Urheberrechten profitieren, sich auch an der Refinanzierung und Vergütung beteiligen müssen. Das ist ein allgemeines Prinzip des Urheberrechts, das auch für Plattformbetreiber und Provider gilt. Es gibt immer wieder eine Zusammenarbeit der Content-Industrie, zum Beispiel die „Hamburger Erklärung“, oder Organisationen wie die SPIO, die die Filmindustrie mit allen Bereichen vertritt. Punktuell wie institutionell sind die Inhalteindustrien immer stärker bereit zu kooperieren gegenüber der Netz- und Plattformwirtschaft. Das Problem wird aber nicht durch ein Leistungsschutzrecht für Verleger zu lösen sein, ein solches Recht wird den Verleger nicht viel nützen. Es wird sie nicht in die Lage versetzen, grundlegende Geschäftsmodelle abzusichern, die müssten sie erst einmal schaffen. (LZ) .

Aus: Promedia Nr. 3/2010, S. 10–12 – Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des promedia-Verlags.

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