Liebe Mitglieder,
mit diesem Update möchten wir sie über den aktuellen Stand der aufgrund der Pandemie bestehen Reisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen informieren und auch die jeweils zuständigen behördlichen Auskunftsstellen nennen, über die sie fortlaufend den letzten Stand einholen können.
Dieses Update aktualisiert die Informationen im Update 65 vom 09.11.2020.
1. Allgemeine Einreisebeschränkungen
Für Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Diese werden vom Bundesinnenministerium (BMI) erlassen. Bitte informieren Sie sich vor der Reise beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
- Übersicht zu den Reisebeschränkungen des Bundesinnenministerium:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/welche-reisebeschraenkungen-bestehen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr.html
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus EU-Mitgliedstaaten, Schengen-assoziierten Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU eine Einreise ermöglicht wird. Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Hinweis: Für die Einreise aus Großbritannien gelten ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Drittstaaten. Reisende dürfen nur noch nach Deutschland einreisen, wenn sie zu ihrem Wohnsitz zurückkehren, eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist.
- Zur Frage, wann eine zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben ist, siehe folgende BMI-Seite:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/wann-ist-die-zwingende-notwendig-der-Einreise-gegeben.html
Beförderungsverbote aus Virusvarianten-Gebiete
Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind – sogenannte Virusvarianten-Gebiete, besteht ein Beförderungsverbot seit dem 30.01.2021 bis zunächst zum 17.02.2021. Es kann in Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung ggf. verlängert werden. Das Beförderungsverbot gilt für Beförderungsunternehmen im Flug-, Eisenbahn-, Schiffs- und Busverkehr aus diesen Ländern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere:
- für Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland,
- für Personen, die nur in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen und
- in wenigen weiteren Sonderfällen (wie Ambulanzflüge u.Ä., siehe Link unten zur Schutzverordnung).
Auch in diesen Ausnahmefällen sind vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine Coronavirus-Testung erforderlich. Siehe dazu nachfolgende Ausführung.
- Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Virusvarianten-Gebiete unter: rki.de/risikogebiete
- Wortlaut der Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaschv.html - Informationen zum Beförderungsverbot des Bundesinnenministeriums:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3
2. Digitale Einreiseanmeldung
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf der Website zur Digitalen Einreiseanmeldung anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
- Website zur Digitalen Einreiseanmeldung: einreiseanmeldung.de
- Informationen zur Digitalen Einreiseanmeldung des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html
3. Testpflicht bei Einreise
Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus mitführen und diesen sowohl den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie ggfs. dem Beförderungsunternehmen vor Reiseantritt vorlegen.
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem sonstigen Risikogebiet (weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung den zuständigen Behörden vorlegen.
- Zu beachten sind die Anforderungen an den Test auf der Website des Robert Koch-Instituts:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html
- Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Hochinzidenzgebiete, Virusvariantengebiete und sonstigen Risikogebiete werden auf der RKI-Website:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html - Informationen zur Testpflicht des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html
Unabhängig vom Testergebnis besteht eine Quarantänepflicht nach Maßgabe der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
4. Quarantänevorschriften
In Deutschland werden Quarantänevorschriften durch die einzelnen Bundesländer erlassen. Diese erlassen ihre Regelungen auf Grundlage einer Musterverordnung. Da sich die Regelungen in den Bundesländern im Einzelnen teilweise voneinander unterscheiden und je nach der weiteren Entwicklung der Lage ändern können, ist es ratsam, die im Ziel-Bundesland geltenden Quarantäne-/Test-Regelungen vor Einreise besonders aufmerksam zu lesen. Informationen hierzu finden Sie auf den Websites der Bundesländer (siehe nachfolgende Link-Übersicht zu den Bundesländern).
Nach der neuen Musterverordnung gilt grundsätzlich: Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage, müssen Einreisende
- sich vor der Einreise über www.einreiseanmeldung.de anmelden und einen Nachweis hierüber mit sich führen,
- sich vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen,
- sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
- sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne).
Ausnahme: negatives Testergebnis nach 5 Tagen
Die 10-tägige Quarantäne kann nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften frühestens nach dem fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beendet werden.
- Informationen hierzu auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html
Regelungen in den Bundesländern
Unter den folgenden Links finden Sie die Quarantänevorschriften der Bundesländer:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Die Ansprechpartner in den zuständigen Gesundheitsämtern vor Ort finden Sie über folgende Website des Robert Koch-Instituts: https://tools.rki.de/plztool
Mit herzlichen Grüßen
Dr. Christoph Palmer Prof. Dr. Oliver Castendyk
Geschäftsführer Mitglied der Geschäftsleitung