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Presseschau

12. RÄStV: Unerwartete Bestimmungen

29. Oktober 2008
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    Geschäftsstelle Berlin
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    Unterhaltungsangebote im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollen künftig „einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil“ entsprechen, berichtet epd Medien in einer Zusammenfassung des aktuellen Standes neuen Rundfunkstaatsvertrags, wie ihn die Ministerpräsidenten der Länder am 23. Oktober in Dresden verabschiedet haben. Wider Erwarten gelte diese Bestimmung nicht nur für nichtsendungsbezogene Telemedien und die TV-Spartenprogramme von ARD und ZDF, sondern für alle Radio- und Fernsehsendungen.

    Letzte Veränderungen habe der Vertragsentwurf laut epd Medien auch bei der Erwähnung der Religionen als Bestandteil des Programmauftrags erfahren, eine Konkretisierung im Detail die sogenannte Negativliste der Telemedien, die öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt sind. Zusätzlich werde klargestellt, dass sich Chats und Foren, die die Sender anbieten wollen, inhaltlich nicht auf die anderen untersagten Themen- und Funktionsbereiche (von Anzeigenportal bis Fotodownload ohne Sendungsbezug) beziehen dürfen. Unter weiteren Änderungen im Detail sei hervorzuheben, dass die Frist, in der Dritte zu neuen Telemedien-Vorhaben Stellung nehmen können, von einem Monat (Stand 12. Juni) auf jetzt „mindestens sechs Wochen“ verlängert wurde: „Öffentlich-rechtliche Unterhaltung muss ,Angebotsprofil’ entsprechen“ (frei zugänglich)

    Im Interview mit dem Kölner Stadtanzeiger spricht der Chef der bayerischen Staatskanzlei, Eberhard Sinner, über Möglichkeiten und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Online-Angebots: „Das geht viel zu weit und ist unzulässig“ (frei zugänglich)

    Die aktuelle Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags  auf den Seiten der Staatskanzkanzlei Rheinland-Pfalz: „Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge“ (Link auf PDF-Dokument; frei zugänglich)

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