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Position

Stellungnahme der Kinosektion und der Sektionen Animation und Dokumentation der Produzentenallianz zum Regierungsentwurf für eine Novelle des FFG 2017

15. Juni 2016
Topic
Section

Animation
Dokumentation
Kino

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Zur Pressemitteilung vom 23. Juni 2016: Novellierung des Filmförderungsgesetzes vor dem Kulturausschuss: Regierungsentwurf sieht notwendige Stärkung der Produktionswirtschaft nicht vor

Wir danken für die Gelegenheit, schon im Vorfeld der weiteren parlamentarischen Beratungen zum Regierungsentwurf für eine Novelle des FFG 2017 Stellung nehmen zu können. Die Produzentenallianz ist die bedeutendste Vertretung von Kinofilmproduzenten in Deutschland. Ihre Mitglieder produzieren seit Jahren sowohl der Anzahl nach wie insb. auch nach den Zuschauerzahlen die größte Zahl von Kinofilmen in Deutschland. Dabei finden sich Kinofilmproduzenten sowohl in der Kino-, in der Animations-, in der Dokumentarfilm- und in der TV-Sektion der Produzentenallianz.

1. Positive Regelungen des Regierungsentwurfs

Wir dürfen zunächst auf eine Reihe von unserer Ansicht nach positiv zu beurteilenden Regelungen des Regierungsentwurfs hinweisen:

1.1

Wir stimmen der Beibehaltung der Abgabesätze der Kinos (§ 151 FFG-E) zu. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass diese Abgabe wirtschaftlich nicht allein von den Kinos, sondern zur Hälfte auch von den Verleihern und Produzenten getragen wird, da die Kinos die Einzahlungen, die sie in die FFA vornehmen, bei ihren Abrechnungen gegenüber den Verleihern in Abzug bringen können. Da der Verleihanteil an den Kinoerlösen knapp 50 % beträgt, tragen somit die Verleiher und mit ihnen die Produzenten, denen gegenüber ja wiederum die Verleiher abrechnen, materiell die Hälfte der Einzahlungen der Kinos.

1.2

Der Anhebung der Abgabe der Video-Vertriebsunternehmen mit einem Umsatz von EUR 20 Mio. (§ 152 FFG-E) ist zuzustimmen. Für den Fall, dass Video-Vertriebsunternehmen künftig auch selbst als VoD-Anbieter auftreten, sollten allerdings die Umsätze, die sie als Video-Vertriebsunternehmen und als VoD-Anbieter erzielt werden, zusammengerechnet werden, da sonst bei einem Gesamtumsatz von z. B. EUR 30 Mio., der sich auf beide Bereiche aufteilt, nur jeweils der geringere Abgabesatz anfallen würde.

1.3

Die Anpassung der Abgabenhöhe der VoD-Anbieter an die vorgesehene Belastung der Video-Vertriebsunternehmen erscheint folgerichtig, § 152 FFG-E. Vor allem ist sicher zu stellen, dass auch ausländische VoD-Anbieter für ihre in Deutschland generierten Umsätze eine Abgabe zu leisten haben. Die Regelung des § 153 Abs. 2 FFG-E könnte dies jetzt im Zusammenwirken mit den Vorschlägen zur Anpassung der AVMS-Richtlinie endlich ermöglichen. Vorstehende Ziff. 1.2 letzter Satz gilt entsprechend.

1.4

Die Absenkung der gesetzlichen Abgabepflicht der öffentlich-rechtlichen Sender auf 3 % (gegenüber 4 % im Referentenentwurf) ihrer Kinofilm-relevanten Kosten, § 154 FFG-E, erscheint (nur) dann vertretbar, wenn die Zusagen beider Sender, zusätzlich freiwillige Leistungen an die FFA zu erbringen, wirklich belastbar sind.

1.5

Die Verschärfung der Regelungen zur Ersetzung von Einzahlungen der Fernsehveranstalter durch die Erbringung von Media-Leistungen, § 157 FFG-E, erscheint marktgerecht.

1.6

Der Aufteilung der Einnahmen auf die verschiedenen Förderarten, § 159 FFG-E, die für die Produktionsförderung einen Anteil von 60 % vorsieht, wird ebenso wie der Anhebung der Drehbuchförderung auf 4 % der verfügbaren Mittel zugestimmt. Die Drehbuchfortentwicklungsförderung, § 107 FFG-E, erscheint sinnvoll.

1.7

Innerhalb der Produktionsförderung trägt die Produzentenallianz auch die jeweils ca. hälftige Dotierung der verfugbaren Mittel zwischen Projektfilm- und Referenzfilmförderung mit, § 159 Abs. 2 FFG-E.

1.8

Der „Zuschlag“ von 25% auf die Referenzpunkte, wenn der Eintrittskarten-Nettoumsatz im Kino im Inland die anerkannten Herstellungskosten übersteigt, § 74 Abs. 2 FFG-E, wird begrüßt.

1.9

Dies gilt auch für die Möglichkeit des Einsatzes der Referenzmittel innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, § 84 Abs. 1 FFG-E.

1.10

Zugestimmt wird auch der Neuregelung des § 71 Abs. 2 FFG-E, nach der bei der Tilgung von als Darlehen gewährten Projektfilmförderungen erlösabhängige urheberrechtliche Vergütung vorab in Abzug gebracht werden können. Hierauf hinzuwirken, haben sich die Produzentenallianz und der BFFS (Verband der Film- und Fernsehschauspieler), Ver.di sowie die von Ver.di vertretenen weiteren Verbände im Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm verständigt. Es sei jedoch hier angemerkt, dass sich diese Regelung nicht zum Vorteil der Produzenten, sondern ausschließlich zugunsten der Kreativen auswirken wird. Denn die Produzenten führen die entsprechenden Beteiligungsvergütungen weiterhin auch aus den ihnen verbleibenden Anteilen ab.
Trotz dieser Verbesserungen, die die geplante Novelle gegenüber dem FFG 2014 mit sich bringen wird, gibt es aus unserer Sicht eine Reihe von Punkten, die noch nicht befriedigend gelöst sind. Im Einzelnen:

2. Weitgehend unterbleibende Stärkung der Eigenkapitalbasis der Produzenten

Das wichtigste Anliegen der Produzenten im Hinblick auf das neue FFG war und ist eine Verbesserung ihrer Möglichkeiten, ihre Eigenkapitalbasis, die allein Gewähr für eine sorgfältige Entwicklung ihrer Projekte und die Verwirklichung von kreativ und kulturell wertvollen Filmen ist, zu stärken und damit auch die Rückführung der auf Darlehensbasis in die Filme investierten Fördermittel zu verbessern.

2.1

Wir haben deshalb gefordert, die Notwendigkeit, einen Eigenanteil in die Finanzierung eines Filmes investieren zu müssen, insgesamt entfallen zu lassen. Das Erfordernis, einen Film grundsätzlich mit höchstens 50 % bzw. 60 % an Fördermitteln fördern zu können (s. § 67 Abs. 2 FFG-E) erscheint als ausreichend, um die wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit des Produzenten zu sichern und wäre europarechtskonform.

Sollte es aber bei der Notwendigkeit des Nachweises eines Eigenanteils bleiben, so muss die der Eigenanteil des Produzenten auch durch abgeschlossene Verträge dargestellt werden können. Es erscheint widersinnig, dass es den Produzenten nicht gestattet ist, den geforderten Anteil auch durch nachgewiesene Lizenzen zu erbringen, obwohl doch gerade durch entsprechende Vertragsabschlüsse belegt wird, dass das Projekt ein entsprechendes Verwertungspotential hat. Die derzeitige Handhabung führt dazu, dass Produzenten ihre Eigenleistungen mit der Folge zurückstellen, dass sie keinerlei Vergütungen aus einer Produktion erzielen können und dadurch ihr Eigenkapital ständig weiter auszehren.

§ 63 Abs. 2, S. 2 FFG-E sieht nun vor, dass in einer Richtlinie des Verwaltungsrats bestimmt werden kann, dass der Eigenanteil auch durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen erbracht werden kann. Diese Regelung, die der früher (bis 2007) geübten Praxis entspricht, sollte allerdings im Gesetz selbst getroffen und nicht (unsicheren) Mehrheitsentscheidungen des Verwaltungsrats überlassen werden.

In jedem Fall zu streichen ist der letzte Halbsatz des § 63 Abs. 2 Satz 2 FFG-E, nach dem die Gegenleistung für die Lizenzvoraberteilung während der Herstellung des Films erbracht werden muss. Das widerspricht jeglicher Lizensierungspraxis. Lizenzvorabverkäufe sehen in der Regel vor, dass die Gegenleistung insgesamt oder zumindest zu einem großen Teil erst bei Lieferung des Materials und damit nach der Herstellung des Films erfolgt. Bliebe es bei der derzeitigen Formulierung, liefe die Regelung somit auch bei einer entsprechenden Beschlussfassung des Verwaltungsrats praktisch leer. Die Regelung ist aber auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Durch entsprechende Vorabverkäufe belegt der Produzent, dass das Projekt hinreichende Vermarktungschancen hat und Dritte bereit sind, dafür vorab Zahlungszusagen zu geben. Die Fälligkeit der Zahlungen spielt dafür keine Rolle. Bliebe es bei der Regelung, wären Produzenten oftmals gezwungen, niedrigere Vorauszahlungen mit einer Fälligkeit schon während der Herstellungszeit zu akzeptieren, anstatt höhere Zahlungen, die erst bei Lieferung fällig werden, vereinbaren zu können. Das würde die Eigenkapitalposition der Produzenten und die Rückführungsquoten der Förderung schwächen, anstatt sie zu stärken.

2.2

Die derzeitigen Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung, wie sie in der Referenz- und der Projektfilmrichtlinie für Verleih-, Video- und Vertriebsverträge niedergelegt sind, führen dazu, dass alle anderen Nutzer audiovisueller Programme (insbesondere Kinos und Verleiher) vorab und in privilegierter Position ihre Investments zurückführen können. Und das, obwohl sie in der Regel später (Verleiher) bzw. sehr viel später (Kinos) in den Film investieren (Verleih) bzw. sich für den Film engagieren (Kinos) als die Produzenten. Anders als die Produzenten sind Verleiher und Kinos deshalb auch in der Lage, ihre Investitionen bzw. ihr Engagement entsprechend des Erfolges des Filmes zu reduzieren bzw. auszuweiten. Über diese Flexibilität verfugen die Produzenten nicht.

Um hier eine im Ansatz vergleichbare Risiko-Chancen Situation bezüglich des Returns of Investment herzustellen, haben wir gefordert, dass die Produzenten deshalb künftig an allen Verwertungsvorgängen (Verleiher, Video-Vertriebsunternehmen, VoD-Unternehmen, Weltvertriebe) mit einem nicht verrechenbaren Korridor von 10 % aller erzielten Erlöse beteiligt werden sollten. Durch einen solchen verbindlichen Korridor würde auch die Rückdeckung von Projektfilmmitteln und Förderdarlehen deutlich verbessert.
Die Produzenten haben in den letzten Jahren wiederholt versucht, die Terms of Trade der Verleih- und Videoverträge im Sinne einer gleichmäßigeren Verteilung von Chancen und Risiken zu verändern. Derzeit regeln die Projekt- und Referenzfilmrichtlinie der FFA lediglich gewisse Mindeststandards der sparsamen Wirtschaftsführung und der höchstzulässigen Provisionssätze, die Verleiher und sonstige Verwerter geltend machen dürfen. Die Idee, dass das FFG hier Eckpunkte vorgeben muss, ist dem Gesetz somit nicht fremd. Ohne Unterstützung durch eine Regelung im neuen FFG wird es den Produzenten aber nicht gelingen, die Rückflüsse des von ihnen eingesetzten Eigenkapitals und der in ihre Produktionen investierten Fördermittel zu verbessern, da sich ohne eine Korridorlösung nichts daran ändern wird, dass zunächst alle Verwerter ihre Investitionen vollständig zurückdecken und sich noch zusätzlich ihre Provisionen von bis zu 35 % der von ihnen erzielten Einnahmen verdienen.

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass der Regierungsentwurf sich nicht dazu verstehen konnte, den Vorschlag eines nicht verrechenbaren Korridors in den Gesetzesentwurf aufzunehmen. Wenn dies im FFG 2017 damit nicht zu erreichen sein dürfte, wäre als Mindestregelung (z. B. in § 67 Abs. 10 (neu) FFG-E) vorzusehen, dass vom Filmhersteller nachgewiesen werden muss, dass die abgeschlossenen Auswertungsverträge die Vorgaben einhalten, die in der vom Verwaltungsrat zu verabschiedenden (Projektfilm-)Richtlinie enthalten sind. Und es sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass diese Richtlinie die Art und Höhe der abziehbaren Kosten, die Höhe der geltend zu machenden Provisionen und die Höhe der nicht verrechenbaren Korridore festlegen kann.

2.3

Gleich wichtig wie die Gewährung eines Korridors auf allen Verwertungsstufen ist eine Verbesserung der Terms of Trade, die sich für Co-Produktionen mit den Sendern ergeben. Nach der nur bis Ende 2016 mit ARD und ZDF vereinbarten Übergangsregelung zu den Eckpunkten bei Film­/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen sperren diese im Regelfall jede Vorabverwertung im Pay-TV (s. § 6 der Eckpunkte) und stets eine Verwertung über S-VoD für 36 Monate ab Free-TV-Verfügbarkeit (s. § 9 Abs. 5 der Eckpunkte). Damit können aber wesentliche Verwertungen und damit auch wesentliche Refinanzierungsquellen nicht genutzt werden. Das mag vertretbar sein, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen (von mehr als 50 %) an der Finanzierung des Filmes beteiligen. Das erscheint jedoch völlig unangemessen, wenn sich die Sender lediglich mit 20 % oder 30 % oder gar mit noch weniger an der Finanzierung des Filmprojektes beteiligen. Die Produzentenallianz hat sich in den Verhandlungen mit ARD und ZDF vehement dafür eingesetzt, den Produzenten jedenfalls bei Co-Produktionen mit weniger als 50 % Finanzierungsbeteiligung der Sender sämtliche Verwertungsrechte zu belassen, um ihnen die Möglichkeit für eine bestmögliche Verwertung der Filme zu gewähren. Das war in den Verhandlungen mit ARD und ZDF jedoch nicht durchzusetzen. Der entsprechende Dissens ist in der Präambel der Eckpunkte ausdrücklich festgehalten. Aus der Sicht der Produzenten kann es aber weder im Sinne der Sicherung einer besseren Eigenkapitalbasis der Produzenten, noch im Sinne verbesserter Rückführungen eingesetzter Fördermittel sein, wenn hier wichtige Erlöspotentiale ohne jede Abhängigkeit von der Höhe des finanziellen Engagements von ARD und ZDF von vorneherein gesperrt werden.

Das FFG 2017 muss deshalb ein klares Signal setzen, dass die Vereinbarungen mit den Sendern über die Terms of Trade von Kino-Co-Produktionen grundsätzlich eine umfassende Verwertung der Filme in allen verfügbaren Medien nicht einschränken dürfen und begründete Ausnahmen hiervon allenfalls zulässig sind, wenn sich die Sender mit besonders hohen Anteilen an der Finanzierung einer Produktion beteiligen. Die Details einer solchen Regelung können weiterhin zunächst den Verhandlungen zwischen den Sendern und den Produzentenverbänden überlassen werden. Gelingt eine solche Einigung nicht, muss aber der Verwaltungsrat der FFA die Möglichkeit haben, entsprechende Eckpunkte einer angemessenen Regelung der Terms of Trade zwischen Produzenten und Sendern festzulegen.

Hierzu wäre § 67 Abs. 1 Ziff. 8 FFG-E dahingehend zu ergänzen, dass die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern zu vereinbarenden Bedingungen über die Zusammenarbeit bei Koproduktionen grundsätzlich eine Verwertung der Produktionen in allen Verwertungsarten zulassen müssen und Ausnahmen hiervon nur bei besonders hohen finanziellen Beteiligungen der Fernsehveranstalter möglich sind. Gelingt eine solche Einigung auf Verbandsebene nicht, so ist vorzusehen, dass die Grundsätze einer angemessenen Aufteilung der Verwertungsrechte vom Verwaltungsrat in einer Richtlinie festgelegt werden können müssen.

3.  Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel

3.1

Referenzpunkte sollten künftig generell ab 100.000 Besuchern (und nicht erst ab 150.000 Besuchern, § 73 Abs. 1 FFG-E) gewährt werden. Im Gegenzug könnte die Möglichkeit der weiteren Reduzierung der Schwelle durch das FBW Prädikat „besonders wertvoll“ entfallen. In jedem Fall ist jedoch der Gegenäußerung der Bundesregierung zuzustimmen, dass für das Prädikat „wertvoll“ keine zusätzlichen Erleichterungen bei der Erlangung Referenzförderung gewährt werden sollten.

3.2

Die in der Produzentenallianz vertretenen Dokumentarfilmproduzenten bitten m Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesrats, § 74 Abs. 1 S. 2 FFG-E für den Bereich des Dokumentarfilms so zu ergänzen, dass auch die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten bei der Berechnung der Zuschauerzahlen und der zu erzielenden Referenzpunkte berücksichtigt werden können.

3.3

Wenn der Zuschauererfolg im Ausland für die Referenzpunkte doch wieder Berücksichtigung finden sollte (so § 76 FFG-E des Referentenentwurfs), dann müsste hierfür mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren eingeräumt werden, da im ersten Jahr nach Kinostart in Deutschland in der Regel mit einer Auslandsverwertung gerade erst begonnen wird. Kinoerfolge im Land des Koproduzenten wären dabei wohl nicht mitzuzählen, da diese wenig über die internationale Verwertbarkeit einer Produktion aussagen. Zu überlegen wäre, ob der Zuschauererfolg im Ausland nicht auch in Abhängigkeit von der Budgethöhe ermittelt werden sollte. Denn ein Auslandserfolg von EUR 4 Mio. Netto-Kinoerlösen ist bei einem Film mit einem Budget von EUR 2 Mio. natürlich ganz anders zu bewerten als bei einem Film mit einem Budget von EUR 10 Mio. Zu überlegen wäre aber, ob nicht doch ein anderes Kriterium als der Kinokartenumsatz als Referenzgröße gefunden werden müsste, da die maßgeblichen Zahlen zum Teil schwierig zu ermitteln sind und die Ergebnisse u. a. durch Wechselkursschwankungen beeinflusst werden. Sollte diese Regelung Gesetz werden, stellte sich zudem die Frage, nicht auch die Weltvertriebe wieder einer Abgabepflicht zu unterwerfen wären.

3.4

Die Beschränkungen, die sich aus § 85 Abs. 2 FFG-E für die Verwendung von Referenzmitteln zur Kapitalaufstockung ergeben, erscheinen als zu restriktiv. Es erscheint demgegenüber doch förderungswürdig, wenn durch eine entsprechende Umwandlung die Kapitalausstattung eines (erfolgreichen) Produktionsunternehmens gestärkt werden kann. Deshalb wird vorgeschlagen, alle drei (3) (und nicht nur alle fünf) Jahre eine Umwandlung von bis zu EUR 500.000,- zuzulassen. Diese Dreijahresfrist würde der von § 84 FFG-E vorgesehenen Verwendungsfrist für Referenzmittel von ebenfalls drei Jahren entsprechen.

3.5

Die Änderung des § 165 FFG-E, nach der zurückgezahlte Projektfilmförderung künftig nicht mehr dem Produzenten, der den Erfolg des Filmes ermöglicht hat, als Erfolgsdarlehen zur Verfügung stehen sollen, sondern dem allgemeinen Projektfilmfördertopf zuzuführen sind, wird abgelehnt.

Die Erfolgsdarlehen wurden eingeführt, um den Produzenten einen besonderen Anreiz zu gewähren, erfolgreiche Filme zu produzieren und möglichst rasch mit der Rückzahlung der Förderung zu beginnen. Damit verfolgt die Regelung ein ähnliches Ziel wie die von der Expertenkommission vorgeschlagene deutlich stärkere Gewichtung der Referenzfilmförderung. Wenn dieser Vorschlag der Expertenkommission nun nicht umgesetzt wird und somit hier kein besonderer Anreiz für den Zuschauererfolg mehr gesetzt werden kann, macht es aber doch keinen Sinn, zusätzlich auch noch die Erfolgsdarlehen entfallen zu lassen. Nach der Bereitstellung von zusätzlich EUR 15 Mio. im Haushalt 2016, die auch in den Folgejahren verstetigt werden sollen, erscheint eine solche „Umwidmung“ der Erfolgsdarlehen auch nicht mehr erforderlich, da auch für künstlerisch bedeutsame Projekte, sollten diese tatsächlich eine geringere Rückzahlungswahrscheinlichkeit aufweisen, ausreichend Fördermittel vorhanden sein werden.

3.6

Entschieden abgelehnt wird die Neuregelung des § 41 Abs. 3 FFG-E, nach dem die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Gewährung von Produktionsförderung davon abhängig ist, dass bis zu 160 Prozent des gewährten Förderbetrages im Inland ausgegeben werden. Zwar bewegt sich diese Regelung noch im Rahmen der EU-Kinomitteilung. Derart fiskalische Erwägungen haben aber im FFG, dessen Förderung anders als der DFFF durch Abgaben der Branche und nicht durch Steuergelder finanziert wird, nichts zu suchen. Außerdem schränken sie die Fungibilität der FFA Fördergelder, die diese bis heute im Unterschied zu DFFF, GMPF oder die deutschen Länderförderungen gerade auszeichnet, erheblich ein. Gerade internationale Ko-Produktionen, die oftmals im Ausland gedreht werden, könnten hierdurch erheblich erschwert werden.

4. Sperrfristen

4.1

Die Produzentenallianz hat sich für eine vorsichtige Flexibilisierung der Sperrfristen, bei der auf berechtigte Sorgen der Kinos jedoch Rücksicht zu nehmen ist, eingesetzt.

4.2

Diese Vorschläge greift der Entwurf nicht auf. Damit kann man derzeit vermutlich leben. Da die Ausgestaltung der Verwertungskaskade aber national wie international im Fluss ist, sollte die Entscheidung über die Festlegung der Sperrfristen jedoch nicht abschließend im FFG geregelt werden, sondern die Ausgestaltung einer Verordnung oder Richtlinie der FFA überlassen werden. Zumindest sollte in einem neuen Abs. 3 des § 53 FFG-E vorgesehen werden, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2019 durch Richtlinie des Verwaltungsrats weitere Verkürzungen der allgemein geltenden Sperrfristen vorgesehen werden können. Andernfalls könnten sich aus der gesetzlichen Sperrfristenregelung Nachteile für die Verwertung der deutschen gegenüber international produzierten Filme ergeben.

4.3

Der Regelung des § 56 FFG-E, die eine Entbindung von der Verpflichtung zur Kinoherausbringung vorsieht, kann grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings sollte ein solcher Antrag nicht schon dann ausgeschlossen sein, wenn der Filmhersteller einen entsprechenden Antrag in den letzten vier Jahren gestellt hat, sondern nur dann, wenn einem solchen Antrag innerhalb dieser Frist auch stattgegeben wurde.

5. Strukturelle Veränderungen

5.1

Die Reduzierung der Anzahl der Vergabekommissionen wird begrüßt.

5.2

Auch die Reduzierung der Zahl der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf fünf Mitglieder und die Beschickung aus einem Pool von Mitgliedern werden begrüßt.

5.3

Als deutlich zu groß erscheint jedoch die Zahl von 32 Mitgliedern des Pools, aus dem die Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung zu benennen sind. Diese große Zahl wird dazu fuhren, dass die Kommission ständig in wechselnder Zusammensetzung tagen wird und die jeweils berufenen Mitglieder, die vielleicht nur ein oder zwei Mal im Jahr berufen werden, nur über wenig Vergabepraxis verfugen werden. Das droht, zu erratischen Entscheidungen der Kommission zu fuhren. Wir regen deshalb dringend an, die Zahl der Mitglieder des Pools, aus dem die Mitglieder der Vergabekommission berufen werden, wieder wie im Regierungsentwurf vorgesehen, auf 24 oder gar noch weniger Personen zu beschränken.

5.4

Völlig verfehlt erscheint das institutionalisierte Übergewicht der Verwerterseite in der Kommission, die nach § 28 Abs. 1 FFG-E stets drei Mitglieder und damit stets die Mehrheit in der Kommission stellen sollen. Das FFG ist vorrangig ein Gesetz zur Förderung der Produktion. Natürlich geht es bei den zu treffenden Entscheidungen auch um die Verwertungschancen eines Filmes. Deshalb ist eine Präsenz der Verwerterseite in der Vergabekommission in jedem Fall gerechtfertigt. Aber generell davon auszugehen, die Verwerterseite wisse besser als die Filmhersteller und die sonstigen in den Pool gewählten Branchenvertreter, welcher Film erfolgreich sein werde, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Das zeigt schon die Tatsache, dass auch jeder erfolglose Film einen Verleiher gefunden hat, der versucht hat, ihn in die Kinos zu bringen, und Kinos gefunden hat, die an ihn geglaubt haben. Mit dieser Besetzung der Vergabekommission droht die FFA zu einer rein Verwerter orientierten Institution zu werden. Das wird dem Kinofilm in Deutschland nicht gut tun. Wenn überhaupt Mindestzahlen für die Präsenz von einzelnen Berufsgruppen in der Vergabekommission festgelegt werden sollen, dann sollte die Verwerterseite deshalb in jedem Fall auf zwei Vertreter beschränkt werden.

6. Sonstige Anliegen

Die Regelungen zur Exportabgabe sind zu überprüfen und anzupassen. § 67 Abs. 9 FFG-E sieht vor, dass der Filmhersteller, dem Förderung gewährt wird, im Falle der Auslandsverwertung nachweisen muss, dass er bei einer Vergabe von Rechten ins Ausland einen Betrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leisten wird, der 1,5 % der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch EUR 50.000,- pro Film beträgt.

Hier ist zunächst zumindest in der Begründung des Gesetzes klarzustellen, dass Auslandserlöse, die in die Finanzierung des Filmes geflossen sind, nicht abgabepflichtig sind. Das ist für ausländische Ko-Produktionsbeiträge anerkannt, soll für Vorabverkäufe ins Ausland aber nicht gelten. Das ist jedoch sachwidrig. Zum einen wird dadurch die Schließung der Finanzierung erschwert, da auch im Finanzierungsstadium erzielte Auslandserlöse gleich wieder mit der Exportabgabe belastet werden. Eine Abgabe auf Finanzierungsbestandteile widerspricht aber auch der Zielsetzung von German Films, die auf die Präsentation von fertigen Filmen im Ausland ausgerichtet ist und deren Vertrieb unterstützen soll. Die Förderung und Betreuung von erst im Entstehen begriffenen Projekten ist gerade nicht Aufgabe von German Films. Damit muss für eine Leistung von German Films bezahlt werden, die der Produzent, der vor Drehbeginn Auslandserlöse für sein Filmprojekt erzielt, gar nicht in Anspruch nimmt.

Da dies von der FFA anders gehandhabt wird, ist weiter klarzustellen, dass unter „Nettoerlösen“ tatsächlich nur solche Erlöse zu verstehen sind, die tatsächlich beim Produzenten ankommen, d. h. nach Abzug der Vertriebsprovision und der Vertriebskosten und nach Verrechnung mit einer etwaigen von dem Weltvertrieb bezahlten Minimumgarantie. Das entspricht dem abgaberechtlichen Grundsatz der Leistungsfähigkeit.

Schließlich regen wir an, Auslandserlöse, die aus dem deutschsprachigen Raum erzielt werden, von der Exportabgabe freizustellen. Zum einen sind die Aktivitäten von German Films allenfalls nachrangig auch auf diese Gebiete ausgerichtet. Zum anderen lassen sich Vergütungsanteile, die bei einer Vergabe der deutschsprachigen Rechte auf Österreich und die Schweiz entfallen, in der Regel nur sehr schwer aus einem Gesamtlizenzerlös herausrechnen. Ebenso müsste ein Teil der für das gesamte deutschsprachige Gebiet vom Verleih erbrachten Minimumgarantie auf Österreich und Schweiz allokiert werden, was ebenfalls nur schwer realisierbar ist.

 

Für Rückfragen und ergänzende Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

München, 15.6.2016

Prof. Dr. Mathias Schwarz
Direktor für Internationales, Service & Recht II
Leiter Sektionen Kino und Animation

Auf den Seiten der Bundesregierung zum Download: Neues Filmförderungsgesetz: Regierungsentwurf

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