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Presseschau

Die FFG-Verhandlung aus Sicht der Produzentenallianz

22. Oktober 2013
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Am 8. Oktober fand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das Filmförderungsgesetz statt. Blickpunkt:Film bringt in seiner aktuellen Ausgabe (Nr. 43 vom 21.10.2013) ein Statement von Uli Aselmann, stellvertretender Vorsitzender des Gesamtvorstands und Vorsitzender des Sektionsvorstands Kino der Produzentenallianz: „Es war eine Freude festzustellen, mit welchem Sachverstand der vorsitzende Verfassungsrichter Voßkuhle durch die Verhandlung führte.“ Auch seine Kolleginnen und Kollegen hätten durchblicken lassen, dass ihr letzter Kinobesuch nicht in Vergessenheit geraten ist. Dagegen habe es geschienen, als sei den Klägern und ihren Anwälten die Kenntnis des Kinofilm- Produktionsalltags und der Erfolg des deutschen Kinofilms sowie der Sachstand von 2013 völlig entgangen. Ganz besonders auffällig sei aber das politische Engagement des BKM, der Bundespolitik und mancher Ländervertretungen gewesen, die sich so wortreich und eloquent hinter das FFG und vor den deutschen Kinofilm gestellt hätten: „Dafür darf ihnen die Filmbranche und das Kinopublikum sehr dankbar sein!“

Das medienpolitische Magazin Promedia bringt in seiner November-Ausgabe ein Interview mit Prof. Dr. Mathias Schwarz, Direktor für Internationales, Service & Recht der Produzentenallianz zum Thema. Wir bringen es mit freundlicher Genehmigung des Verlages im Wortlaut:

Am 8. Oktober verhandelte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einer öffentlichen Sitzung über die Klage von UCI gegen das deutsche Filmförderungsgesetz. Die Klage richtet sich vor allem gegen die aus Sicht der UCI kulturelle Filmförderung des Bundes, zu der nur die Länder die Kompetenz hätten. Würde sich die Kinokette mit ihrer Auffassung vollumfänglich durchsetzen, wäre das das Ende der FFA, die jährlich aus den Abgaben der Branche 70 Millionen Euro für die Filmförderung bereitstellt.

promedia: Welche Rückschlüsse lassen sich aus dem Verlauf und den Fragen der Richter bei der mündlichen Verhandlung ableiten?
Schwarz:
Die Richter des BVerfG lassen traditionell nicht erkennen, in welche Richtung ihre Entscheidung ausfallen wird. Das wird vermutlich auch erst in der Endberatung des Senats entschieden werden. Jede Aussage zu dem voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung beinhaltet damit notwendig eine sehr subjektive Einschätzung. Mit dieser Maßgabe schien mir das Gericht die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für FFG als Wirtschaftsförderungsgesetz nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Kritischere Fragen wurden hingegen zu einzelnen Aspekten der Zulässigkeit der Filmabgabe des FFG als Sonderabgabe und insbesondere zur Gruppennützigkeit bestimmter Formen der Förderung gestellt. Hier war für mich jedoch nicht zu erkennen, wie das Gericht zu entscheiden gedenkt.

Günter Winands aus dem BKM hat in Karlsruhe erklärt: „Wenn sich die Beschwerdeführerinnen durchsetzen, ist die Existenz der FFA beendet und die deutsche Filmwirtschaft steht vor einem Scherbenhaufen.“ Aber es existieren zudem der DFFF, der sich aus Steuermitteln speist sowie die Förderungen der Länder. Wäre die Lage wirklich so dramatisch ohne FFA?
Ja, das wäre in der Tat so. Zum einen stehen der DFFF sowie die Förderungen der Länder für eine Reihe wichtiger Fördermaßnahmen der FFA nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung (z.B. Verleihförderung und Kinoförderung). Aber auch und gerade bei der Produktionsförderung kann die FFA nicht durch andere Fördermaßnahmen ersetzt werden. Das gilt für die Flexibilität des Einsatzes der Mittel aus der Referenzförderung genauso wie für die territoriale Ungebundenheit der Mittel der Referenz- und der Projektfilmförderung, die gerade internationale Produktionen oft erst ermöglichen. Die durchschnittlich 10% bis 15% der Finanzierung, die durch die FFA für von ihr geförderte Projekte bereit gestellt werden, könnten gewiss nicht durch andere Förderungen aufgefangen und sicher auch nicht in den Budgets eingespart werden.

Sehen Sie nach dem Verlauf der öffentlichen Verhandlung unter Umständen die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Aspekte und Kriterien für eine Förderung durch das FFG zu präzisieren und stärker zu betonen?
Die Projektfilmmittel werden von der FFA im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergeben. Nach meiner Kenntnis ist die Vergabekommission hier sehr bemüht, den möglichen wirtschaftlichen Erfolg eines Filmes im Auge zu behalten. Dieser lässt sich allerdings nicht allein an absoluten Besucherzahlen ablesen. Vielmehr sind auch die Größe des Budgets und die Verwertungschancen des Films in anderen Medien und im Ausland mit in die Überlegung einzubeziehen. Bei der Referenzfilmförderung zielten einige Fragen des Gerichts darauf, zu klären, ob das Gesetz nicht auch andere Referenzkriterien vorsehen könnte. Selbst wenn das Gericht aber zu dem Ergebnis kommen sollte, dass es hier Regelungsalternativen geben könnte, die den wirtschaftlichen Aspekt der Förderung noch stärker betonen würden, heißt das nach meiner Einschätzung noch nicht, dass dann die geltenden Kriterien zwingend geändert werden müssten.

Welche Bedeutung hat das Urteil des Verfassungsgerichtes generell für die Kulturförderung des Bundes?
Die Hoffnung ist, dass das BVerfG die Zulässigkeit der Förderung von Kultur als Wirtschaftsgut durch den Bund bejahen wird. Das hätte sicher auch für sonstige Kulturfördermaßnahmen des Bundes eine erhebliche Bedeutung. Bei den weiteren Aspekten des vorliegenden Verfahrens und insbesondere die Frage der Zulässigkeit der Filmabgabe und ihrer spezifischen Ausgestaltung dürfte es sich hingegen eher um nur das FFG betreffende Fragestellungen handeln.

Würde das Urteil möglicherweise noch Einfluss auf das gerade erst novellierte FFG haben, das ab 2014 gelten soll?
Sollte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgeben, die eine oder andere Bestimmung des FFG zu ändern, so würde hierfür vermutlich eine Übergangsfrist eingeräumt. Bis zum 1.1.2014 wäre eine solche Gesetzesänderung kaum umzusetzen. Falls das Gericht einen Änderungsbedarf sehen sollte, wird aber die Frist hierzu vermutlich nicht volle drei Jahre betragen, so dass die nächste Novelle schon zeitnah anstünde.

Aus: Promedia Nr. 11/2013, Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Promedia-Verlags.

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