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Presseschau

Bundesverfassungsgerichtsurteil über Art und Abgabe der Berechnungspraxis der Rundfunkgebühr

18. Juli 2018
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Das Bundesverfassungsgericht hat heute (18.7.) darüber entschieden, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form rechtmäßig ist oder nicht.

Aktuell: Heutige (18.7.) Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: „Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“

Im Kern ging es bei dem Verfahren um zwei Fragen: Zum einen musste das höchste deutsche Gericht feststellen, ob es sich bei dem Beitrag nicht vielmehr um eine Steuer handelt. Wenn dem so wäre, dann hätten die Länder, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgesetzt haben, keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Weiterhin musste die Zulässigkeit geklärt werden, ob es zulässig ist, den Beitrag von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Haushalt beziehungsweise Wohnung zu erheben – und nicht mehr wie vor der Reform im Jahr 2013 nach Art und Zahl der Geräte.

Weitere aktuelle Artikel kurz vor der heuitgenUrteilsverkündung:

Handelsblatt: Worüber die Richter entscheiden und wer profitieren könnte.
Urteil zum Rundfunkbeitrag steht an – Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten

(nicht frei zugänglich)

taz: Dem öffentlich-rechtlichen System würde „eine fette Chance entgehen, seinen Sinn und Zweck dem geschätzten Publikum mit ein paar noch netteren Worten nahezubringen“, schreibt Steffen Grimberg in der taz am 17.7. – vor der Urteilsverkündung und meint damit den laufenden Meldedatenabgleich. Chance verpasst

(Auf Wunsch frei zugänglich)

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