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Presseschau

Zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

25. Januar 2019
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In der aktuellen Ausgabe von epd medien schreibt Sabine Hadmik über die Regelungen der „Telemedienangebote von ARD und ZDF“ anlässlich des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Darin befasse sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem erstmals „auch mit dem Risikopotenzial von Algorithmen. Es verweist hier auf ‚die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von Algorithmen – Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.‘…“. “Angesichts der vorgenannten Entwicklungen” bestätigt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, “dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch in der digitalen Welt den Auftrag hat, mit eigenen Angeboten, die einer anderen Entscheidungsrationalität als marktwirtschaftliche Angebote folgen, als Gegengewicht zur Kommerzialisierung des gesellschaftlichen Kommunikationsprozesses präsent zu sein. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber darüber hinausgehend fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk hier zusätzlich auch eine Orientierungsfunktion hat.” Mit den öffentlich-rechtlichen sollen eine vertrauenswürdige Alternative geboten werden, die für ihn in der neuen Unübersichtlichkeit und Manipulationsanfälligkeit der Internetkommunikation die Einordnung und Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Quellen und Bewertungen vornimmt, die [der Nutzer] selbst nicht leisten kann.” und ihn damit vor Instrumentalisierung und Beeinflussung “in seiner Meinungs- und Willensbildung” schützen. Mit dem somit zugesprochenen “meinungsbildenden Bereich” im Internet sei “auch die legitimatorische Grundlage für die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags” gegeben. Dabei sei eine Ausgestaltung des “verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag[s] … mit Blick auf die Nutzerbelange” von essenzieller Bedeutung. “Geschieht das nicht oder nicht in ausreichendem Maße, gerät damit auch die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags in Gefahr.” Dafür sei es notwendig, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk “in einem marktwirtschaftlichen Umfeld publizisitisch konkurrenzfähig” ist. Damit der “zu vermittelnde Inhalt die Nutzer eines Angebots optimal erreichen kann”, muss außerdem die hierfür geeignete “Darreichungsform” und “Präsenz” gewährleistet werden.

(nicht frei zugänglich/ epd medien Nr. 4 vom 25.1.2019)

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