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Presseschau

Das Medienrecht in der Debatte: Hinkt es dem Fortschritt hinterher?

14. Mai 2018
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Wolfgang Schulz, Direktor des Hans-Bredow-Instituts für Medienforschung äußert sich im Interview mit Karoline Meta Beisel in der SZ zu Herausforderungen des aktuellen Medienrechts.

Um rechtliche Veränderungen im Rundfunkrecht möglich zu machen schlägt er „Experimentierklauseln“ vor „die es den Anstalten erlauben, manche Dinge einfach mal auszuprobieren.“ Oder als weiteres Beispiel schlagt er vor, dass man die Regelung per Gesetz zurückfahren könnte, zugunsten einer Stärkung der Aufsichtsbehörden, so beispielsweise die DLM, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Er Befürwortet weiter den Rundfunkbeitrag an den Index zu koppeln, dies vor allem deshalb, weil „sich keiner traue“ eine Beitragserhöhung in die Parlamente einzubringen. Abwarten oder neu regeln?
(Nicht frei zugänglich)

Ob Live-Streaming auf Youtube, Jugendschutz oder Kontrolle von zu viel Meinungsmacht: Karoline Meta Beisel und Christoph Fuchs schreiben zu fünf Fällen in der Süddeutschen Zeitung vom Samstag, 12. Mai (Medienteil), in denen die Mediengesetze der digitalen Welt nicht gerecht werden. Darunter die Presseähnlichkeit, die Mediathekendebatte  (die Länder, die für das Rundfunkrecht zuständig sind, verhandeln in der kommenden Woche in Berlin darüber)

Weiterhin der Jugendschutz, der ein Beispiel für die „zersplitterte Kompetenzen im Medienrecht“ sei. Das Jugendschutzgesetz, ein Bundesgesetz, für den privaten Rundfunk hingegen sind die Länder mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zuständig. Neu hinzugekommen ist eine EU-Richtlinie, die für audiovisuelle Medien wie das Fernsehen gewisse Mindeststandards vorschreibt. Norbert Schneider, der ehemalige Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, forderte, die Medienaufsicht angesichts dieses Wirrwarrs ganz neu zu sortieren. Die Digitalisierung sei global, so Schneider. Ein weiteres Thema sei die Rundfunklizenzierung für Live-Streaming-Formate, die Bild im Netz anbieten würden.
Die Gesetzgebung um die Schleichwerbung sei veraltet, da „die Video-Sequenzen bei Instagram kürzer sind als bei Youtube“ fällt eine Veröffentlichung darauf im Rundfunkstaatsvertrag nicht in die Kategorie eines "rundfunkähnlichen Telemediums", sondern eines "einfachen Telemediums". Und bei einfachen Telemedien sind Verstöße nicht bußgeldbewehrt. Bei YouTube hingegen schon. Der ganze Artikel: Dauer­baustelle

(Nicht frei zugänglich)

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